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FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99 |
Volltextveröffentlichung
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UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Zugehörigkeit eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Prüfung einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Aufforderung zur Abgabe korrigierter Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom 09. April 1998
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- BFH, 22.06.1967 - V R 89/66
Vorliegen von Anzeichen für wirtschaftliche Eingliederung
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Denn es entscheide das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1967, BStBl III 1967, 715). - BFH, 17.01.2002 - V R 37/00
Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Zu berücksichtigen ist dabei, daß gerade das Merkmal der organisatorischen Eingliederung (nur) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen ist, also nicht voll ausgeprägt sein muß (vgl. zuletzt BFH Urteil vom 17. Januar 2002, V R 37/00, BFH/NV 2002, 878 m.w.N.). - BFH, 26.05.1993 - X R 78/91
Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Ebensowenig kann es von Bedeutung sein, ob ein Ersatzgrundstück (mit Ersatzgebäuden) gemietet oder gekauft werden kann (vgl. BFH Urteil vom 26. Mai 1993, X R 78/91, BStBl II 1993, 718 m.w.N.;… zuletzt BFH Beschluß vom 25. April 2002, V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058 ).
- BFH, 09.09.1993 - V R 124/89
Organschaft bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Insbesondere in den Fällen der Betriebsaufspaltung kann das der Fall sein, wenn der Organträger der Organgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen überläßt (BFH Urteil vom 9. März 1993, V R 124/89, BStBl II 1994, 129 und BFH Beschluß vom 17. August 1994, V B 147/92, BFH/NV 1995, 749 m.w.N.). - BFH, 20.01.1999 - XI R 69/97
Umsatzsteuerliche Organschaft
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Eine finanzielle Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung liegt vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, so daß in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann (vgl. BFH Urteil vom 20. Januar 1999, XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136 m.w.N.). - BFH, 20.02.1992 - V R 80/85
Verweigerung eines Vorsteuerabzugs wegen Verwendung der entsprechenden Vorbezüge …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
So führe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Februar 1992 (BFH/NV 1993, 133) aus, daß die Regelung der Organschaft durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unmittelbar zum Inhalt habe, daß einer Organgesellschaft die für die Unternehmereigenschaft erforderliche Selbständigkeit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fehle. - BFH, 25.04.2002 - V B 128/01
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Ebensowenig kann es von Bedeutung sein, ob ein Ersatzgrundstück (mit Ersatzgebäuden) gemietet oder gekauft werden kann (vgl. BFH Urteil vom 26. Mai 1993, X R 78/91, BStBl II 1993, 718 m.w.N.; zuletzt BFH Beschluß vom 25. April 2002, V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058 ). - BFH, 17.08.1994 - V B 147/92
Vorliegen einer Organgesellschaft i.S.d. Umsatzsteuergesetzes - Berichtigung von …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Insbesondere in den Fällen der Betriebsaufspaltung kann das der Fall sein, wenn der Organträger der Organgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen überläßt (BFH Urteil vom 9. März 1993, V R 124/89, BStBl II 1994, 129 und BFH Beschluß vom 17. August 1994, V B 147/92, BFH/NV 1995, 749 m.w.N.). - BFH, 28.01.1965 - V 126/62 U
Umsatzsteuerbefreiung zweier als Unternehmereinheit bestehenden Gesellschaften
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.03.2003 - 3 K 421/99
Die beherrschende Stellung der Klägerin wird dadurch deutlich, daß die GmbH die Grundlagen ihres Betriebes - nämlich das Geschäftsgrundstück - von der Klägerin gemietet hat, weil diese hierdurch in der Lage ist, durch eine Kündigung den Betrieb der GmbH zum Erliegen zu bringen (vgl. BFH Urteil vom 28. Januar 1965, V 126/62 U, BStBl III 1965, 243).